ALLGEMEINE und BESONDERE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Messe-Veranstalter:
Trau-Dich-Fee.de
Fabio Vogt, Tabea Lettau
Lerchenweg 35
51545 Waldbröl
kabelmetal gGmbH
Schönecker Weg 5
51570 Windeck
(1) Anmeldung eines Messestandes
Der Aussteller/Anmelder und zusätzlich vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung über das Buchungsformular genannt werden. Für jeden Mitaussteller sind die gleichen Angaben zu machen wie für den Anmelder selbst.
(2) Buchung & Zulassung eines Messestands
Mit Absenden des Buchungsformulars meldet sich der Aussteller verbindlich für einen Messestand an. Dies ist jedoch keine Garantie für eine Zulassung. Nach der Anmeldung über das Formular wird durch die Messe-Veranstalter eine ausdrückliche Annahme in Form einer Zulassung erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.
Die Messe-Veranstalter sind berechtigt, die Zulassung zu widerrufen, wenn sie aufgrund falscher Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen. Im Falle einer eines Widerrufs können die daraus resultierenden Forderungen nicht höher ausfallen als der vereinbarte und bereits bezahlte Preis für den Messe-Stand.
Mitaussteller sind nur zugelassen, sofern dies in der Zulassung vermerkt ist. Vorbehalte, Bedingungen und besondere Wünsche des Anmelders (z. B. Platzierung, Konkurrenzausschluss oder Standgestaltung) werden nur berücksichtigt, wenn dies in der Zulassung ausdrücklich bestätigt wurde.
(3) Vertrag Messestand
Über die Platzzuteilung der Messestände entscheiden die Messe-Veranstalter. Auch nach Zustandekommen des Mietvertrags kann sich bis zum Beginn der Messe die Platzzuteilung noch ändern. Sofern es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, sind die Veranstalter der Messe dazu berechtigt, die Ausstellungsfläche in Einzelfällen zu verlegen und ihr eine andere Größe zuzuweisen. Nachträgliche Änderungen dürfen nur in einem zumutbaren Umfang erfolgen. Sofern sich aus nachträglichen Änderungen der Platz des Messestands verringert, wird der Differenzbetrag an den Aussteller erstattet. Ebenfalls sind die Messe-Veranstalter dazu berechtigt, Ein- und Ausgänge zum Gelände zu verlegen oder zu schließen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Messe-Veranstalter darf der Aussteller seinen Stand nicht verlegen, tauschen, teilen, ganz oder teilweise Dritten überlassen.
(4) Vertragsauflösung
Die Messe-Veranstalter sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern über das Vermögen des Ausstellers das Vergleichs- und Konkursverfahren eröffnet worden ist, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn die Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt worden ist. Die Messe-Veranstalter sind auch dann berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten, wenn der Aussteller seiner Zahlungspflicht trotz angemessener Nachfrist nicht nachgekommen ist – insbesondere, wenn der vereinbarte Betrag nicht spätestens drei Wochen vor Beginn der Aufbauzeit bezahlt ist. Darüber hinaus sind die Messe-Veranstalter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen, wenn der Aussteller seine vertraglichen Verpflichtungen trotz Abmahnung erheblich verletzt. Der Anmelder haftet in diesen Fällen für den den Messe-Veranstaltern entstandenen Schaden.
(5) Höhere Gewalt
Sind die Messe-Veranstalter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Ausfall der Stromversorgung) genötigt, einen oder mehrere Ausstellungsbereiche vorübergehend oder für längere Dauer zu räumen oder die Messe zu verkürzen, so kann der Aussteller weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte noch sonstige Ansprüche (insbesondere Schadenersatzansprüche) gegen die Messe-Veranstalter erheben.
(6) Rechnungsstellung
Die Rechnung über den Messe-Stand sowie die dazugehörigen Kosten erhält der Aussteller nach dem Zulassungsbescheid / der Buchungsbestätigung. Die Bezahlung des vollen, vereinbarten Preises ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche. Der Aussteller ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen – außer die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(7) Zahlungsfristen & -bedingungen
Die in der Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für die zweitägige Teilnahme an der Messe und allen damit zusammenhängenden und gebuchten Leistungen. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.
(8) Standbau & -gestaltung
Jeder angefangene Quadratmeter wird voll und die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig berechnet. Eine Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Trägern, Installationsanschlüssen und Ähnlichem können die Messe-Veranstalter nicht garantieren.
1 ) Allgemeines
Dem Aussteller wird eine halbseitige Messestand-Box aus Holz zur Verfügung gestellt. Auf- und Abbau der Box erfolgt durch die Messe-Veranstalter. Die Oberfläche der Wände darf nicht beschichtet oder derart verändert werden, dass sie bei der Wiederherstellung des Ausgangszustandes beschädigt werden bzw. Beschädigungen aufweisen. Im Falle eines Verstoßes haftet der Aussteller für alle dadurch entstandenen Sach- und Personenschäden. Die Befestigung von Hintergrund-Stoffen an den Wänden der Messe-Box durch Tackern oder Anpinnen ist gestattet und ausdrücklich erwünscht. Der Messe-Stand darf aufgrund der Feuersicherheit jedoch nicht mit massiven Deckenteilen versehen werden (Sprinkleranlage!); Rasterdecken sind gestattet. Sämtliche Fußböden, Hallenwände und Säulen sowie feste Einbauten dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden. Installations- und Feuerwehreinrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. Fugen an Hallenwänden, -decken, -fußböden dürfen weder durch Stemm-, Fundamentierungs- noch ähnlichen Arbeiten beschädigt werden. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet.
2) Aufbau und Gestaltung des Messestands
Die Ausstattung und Gestaltung des Messestandes sowie der dazu notwendige Aufbau erfolgen durch den Aussteller. Die bereitgestellte Messestand-Box muss unbedingt dekoriert werden. Der Aussteller hat dabei die Orientierung an dem kommunizierten, gemeinsamen Messe-Konzept zu berücksichtigen. Die Messe-Veranstalter sind berechtigt, Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben, sofern die Standgestaltung wesentlich von dem Messe-Konzept abweicht. Ausstellungsprodukte, die durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Messebetriebes hervorrufen, sind auf Verlangen der Messe-Veranstalter sofort zu entfernen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, von Messebesuchern oder von Ausstellungsgegenständen anderer Aussteller führt. Kommt der Aussteller der Aufforderung der Messe-Veranstalter nicht kurzfristig nach, so sind die Messe-Veranstalter berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen. Im schwerwiegenden Fall sind die Messe-Veranstalter berechtigt, den Messestand unverzüglich zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen die Messe-Veranstalter erwachsen.
3) Transport der Ausstellungsgüter
Verpackungsgut aller Art in den Messeräumen und Ständen, auf dem Gelände und in den Ein- sowie Ausgängen zu lagern, ist untersagt. Bei widerrechtlicher Lagerung hat der Aussteller einer Beseitigungsaufforderung durch die Messe-Veranstalter unverzüglich nachzukommen. Im Falle einer Widersetzung sind die Messe-Veranstalter berechtigt, die Entfernung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu veranlassen. Es dürfen ausschließlich ausgewiesene und durch die Messe-Veranstalter freigegebene Wege und Grundfläche befahren werden. Im Falle eines angerichteten Schadens haftet der Aussteller.
4 ) Abbau des Messestandes
Der Aussteller hat sämtliches Messestand-Material (Deko, Möbel etc.), Ausstellungsstücke und das gesamte sonstige Messe-Gut bis zum Ende der gesetzten Abbauzeit gänzlich zu entfernen. Der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche ist wieder herzustellen und es darf nichts zurückgelassen werden. Messegut, das sich nach Schluss der Abbauzeit noch in den Ständen befindet, wird auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Messespediteur abtransportiert und eingelagert. Die Messe-Veranstalter übernehmen keine Haftung für Schäden und Abhandenkommen von Ausstellungsgütern und Standeinrichtungen, die nach Veranstaltungsschluss vom Aussteller im Messegelände zurückgelassen werden. Dies gilt auch, wenn dies über die Abbauzeit hinaus mit Genehmigung der Messe-Veranstalter geschieht. Abfall darf nur über vor Ort aufgestellte Müllcontainer / -eimer entsorgt werden. Sperrmüll hat der Aussteller selbst und auf eigene Kosten vom Messegelände zu entsorgen. Umweltbelastende Abfälle dürfen nicht über die bereitgestellten Müllcontainer / -eimer entsorgt werden.
5) Gewährleistung
Mängel des Standes oder der Ausstellungsfläche sind den Messe-Veranstaltern unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag, schriftlich mitzuteilen, sodass etwaige Mängel beseitigt werden können. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen die Messe-Veranstalter.
(9) Standbetreuung
Die in der Buchungsbestätigung kommunizierten festgelegten Auf- und Abbautermine sind genau einzuhalten. Über Stände, die bis zum Ende des letzten Aufbautages nicht bezogen werden, können die Messe-Veranstalter anderweitig verfügen. Während der gesamten Messe-Dauer müssen alle Stände ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein. Nur mit einer Genehmigung durch die Messe-Veranstalter sind Ausnahmen (z. B. eine reine Produktpräsentation) möglich. In diesem Fall hat der Aussteller für genügend Info-Material zur kostenfreien Mitnahme für die Messe-Besucher zu sorgen. Es ist darauf zu achten, dass der Messestand bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung der Veranstaltung vollständig besetzt ist. Der Abtransport von Messegut und der Abbau des Messe-Standes vor Schluss der Messe ist nicht gestattet.
(10) Vorführungen, Werbung an Ständen, Werbeflächen
Jegliche Vorführung (z. B. Modenschau, Gesangs-Shows, Tanzvorführungen, Inbetriebnahme von Maschinen, Film- und Tonvorführungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Messe-Veranstalter. Sofern eine Vorführung aufgrund von Lärm, Schmutz, Erschütterungen oder optischer Belästigung das Messe-Geschehen beeinträchtigt, sind die Messe-Veranstalter berechtigt, diese – trotz vorher erteilter Genehmigung – einzuschränken oder zu untersagen. Akustische und tänzerische Werbung darf nur mit vorheriger Abstimmung und Genehmigung der Messe-Veranstalter durchgeführt werden und hat so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Unabhängig von der Genehmigung der Messe-Veranstalter sind die Vorschriften der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) einzuhalten. Das Verteilen von eigenen Prospekten und Werbematerialien ist auf die eigene Ausstellungsfläche zu beschränken.
(11) Technische Einrichtungen
a) Für die allgemeine Beleuchtung und Beheizung der Halle sind die Messe-Veranstalter zuständig. Sonderwünsche können nur nach schriftlich festgehaltener Vereinbarung erfüllt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in vollem Umfang vom Aussteller zu tragen.
b) Anschlussmöglichkeiten für Lichtstrom stehen in den Hallen zur Verfügung. Die Kosten für den Stromanschluss sind bereits im vereinbarten Beteiligungspreis enthalten. Von den vorhandenen Anschlussstellen werden die Zuleitungen bis zum Stand einschließlich Hauptsicherung und Hauptschalter sowie Zählanordnung nur von Vertragsfirmen der Messe-Veranstalter hergestellt. Innerhalb des Standes können Installationen auch von zugelassenen Fachfirmen ausgeführt werden. Sämtliche elektrischen Apparate und Anlagen müssen den Vorschriften des VDE entsprechen. Anschlüsse, Maschinen und Geräte, die nicht zugelassen sind oder die den Bestimmungen des VDE nicht entsprechen oder deren Verbrauch größer ist als angemeldet, werden nicht angeschlossen und können auf Kosten und Gefahr des Ausstellers von den Messe-Veranstaltern entfernt werden.
c) Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch unberechtigte Entnahme von Strom, Gas und Wasser oder durch unberechtigte Einleitung von Abwasser entstehen. Sollten bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt technische Störungen auftreten oder auf Anordnung der Branddirektoren oder Stadtwerke die Lieferung unterbrochen werden, übernehmen die Messe-Veranstalter keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen.
(12) Behördliche Vorschriften, Umweltschutz
Bei gewerbsmäßiger Herstellung oder Veräußerung von Lebensmitteln hat der Aussteller das Bundesseuchengesetz §§17 und 18 zu beachten. Der Aussteller ist dafür verantwortlich, sich über alle einschlägigen Vorschriften zu informieren und sie zu beachten. Für jeden Personen- und Sachschaden, der durch den Betrieb ausgestellter Maschinen, Apparate, Geräte usw. entsteht, haftet der Aussteller. Sofern die Ausstellungsgegenstände einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht (z. B. nach dem Lebensmittelgesetz) unterliegen, ist diese Kennzeichnung vom Aussteller eigenverantwortlich anzubringen.
(13) Haftung und Versicherung
Die Messe-Veranstalter sorgen dafür, dass sich die Hallen und deren Zugänge sowie das Außengelände während der Messe in einem Zustand befinden, der die Verwendung zum vertragsgemäßen Gebrauch gewährleistet. Im Übrigen gilt folgende Regelung:
a) Gegenüber Ausstellern, die nicht Kaufleute im Sinne des HBG sind, haften die Messe-Veranstalter nur für solche Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Messe-Veranstalter oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertrauensverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Messe-Veranstalter beruhen; dies gilt auch für Schäden aufgrund einer Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
b) Gegenüber Ausstellern, die Kaufleute sind, gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen mit der Maßgabe, dass für Schäden und Verluste an dem von den Ausstellern eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Falle gehaftet wird; hierbei ist unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Gleiches gilt für die von den Ausstellern, ihren Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Ebenso sind von der Haftung mittelbare Schäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen.
(14) Bewachung – generell und der Messestände
Die Messe-Veranstalter sorgen für eine Bewachung an den Ein- und Ausgängen sowie in den Hallen. Jeder Aussteller hat selbst für die Bewachung seines Standes und seines Ausstellungsgutes zu sorgen. Die Messe-Veranstalter übernehmen keine Haftung. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeit ein erhöhtes Risiko für das Ausstellungsgut auftreten kann. Wertvolle, leicht bewegliche Ausstellungsgüter sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.
(15) Reinigung
Die Messe-Veranstalter sorgen für die Reinigung des Messegeländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Stände erfolgt durch die Aussteller und muss täglich vor Messebeginn beendet sein.
(16) Mündliche Vereinbarungen
Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonderregelungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung der Messe-Veranstalter.
(17) Verjährung
Alle Ansprüche des Ausstellers gegen die Messe-Veranstalter aus der Standvermietung und allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen verjähren innerhalb von 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Monats, in dem der Schlusstag der Messe stattfindet.
Besondere Teilnahmebedingungen
(1) Messeheft
Für die Messe wird ein offizielles Messeheft herausgegeben. Dieses wird den Besuchern der Messe am Eingang kostenfrei ausgehändigt. In diesem Messeheft werden sämtliche Aussteller mit der in der Anmeldung angegebenen Bezeichnung aufgenommen. Jeder Aussteller erhält in dem Heft eine eigene Einzelseite, die einem einheitlichen Layout unterliegt. Bilder und Texte für die Verwendung des Messeheft-Eintrags hat der Aussteller den Messe-Veranstaltern eigenständig zur Verfügung zu stellen. Dabei ist die in dem Zulassungsbescheid / der Buchungsbestätigung angegebene Frist für die Bild- und Text-Einsendung einzuhalten. Für Einsendungen, die nach der Frist eintreffen, können die Messe-Veranstalter keine Verwendung gewährleisten. Mit der Einsendung garantiert der Aussteller, Inhaber der Rechte an den Fotos und Texten zu sein bzw. über die erforderlichen Rechte zu verfügen. Der Eintrag im Messeheft ist kostenpflichtig und obligatorische Voraussetzung für die Teilnahme an der Messe.
(2) Eintrag auf Trau-Dich-Fee.de
Ein 12-monatiger Eintrag auf www.Trau-Dich-Fee.de ist obligatorischer Bestandteil der Messe-Teilnahme. Der Messe-Rabatt für den Premium-Eintrag (für 200,- € statt sonst 239,-€ / Jahr zzgl. 19% MwSt.) gilt ausschließlich für das erste Vertragsjahr. Sofern der Aussteller nicht die Kündigungsfrist von einem Monat einhält, verlängert sich der Vertrag um weitere 12 Monate zu den Standard-Konditionen.
a) bestehende Kunden
Sofern der Aussteller bereits Kunde von Trau-Dich-Fee.de ist, wird ihm der Wert des im Messe-Paket bezahlten Betrags (bei einem Basis-Eintrag 119,-€, optional bei rabattiertem Premium-Eintrag: 200,-€, zzgl. 19% MwSt.) gutgeschrieben. Eine Auszahlung des Guthabens im Fall einer Kündigung, bevor das Guthaben verbraucht ist, ist nicht möglich. Sofern der Aussteller im Zuge der Hochzeitsmesse zu einem höheren Eintrags-Modell umsteigen möchte, ist ihm dies möglich. In diesem Fall werden bereits gezahlte Beiträge aus dem bestehenden Vertrag angerechnet.
b) Neukunden
Aussteller, die zum Zeitpunkt der Messestand-Buchung noch keine Kunden von Trau-Dich-Fee.de sind, haben die Wahl, im Rahmen der Messestand-Buchung einen Basis- oder Premium-Eintrag auszuwählen (Laufzeit 12 Monate, automatische Verlängerung um weitere 12 Monate, falls die Kündigungsfrist von einem Monat nicht eingehalten wird). Für die obligatorische Buchung eines Eintrags auf Trau-Dich-Fee.de gelten die dafür zuständigen AGB und Teilnahmebedingungen, die auf Trau-Dich-Fee.de eingesehen werden können.